Satzung des Gemischten Chores Hof-Moschendorf 1906 e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
„Gemischter Chor Hof-Moschendorf 1906 e. V.“, mit Sitz in Hof. Er ist in das
Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Zweck des Vereins ist
die Pflege des Chorgesangs in Verbindung mit der Förderung der Instrumentalmusik
sowie die Wahrnehmung kultureller Gemeinschaftsaufgaben. Dazu gehören gesellschaftspolitische,
soziale und kulturelle Bildungsarbeit, musikalische und gesellschaftliche Veranstaltungen
jeglicher Art sowie die Förderung nationaler und internationaler Kontakte. Der Verein ist
parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre
eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten
Sacheinlagen zurück.
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Gemischte Chor
Hof-Moschendorf 1906 e.V. besteht aus allen aktiven Mitgliedern (Sängerinnen,
Sänger, Musikanten), Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern. Mitglied kann jede
unbescholtene Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres durch schriftliche
Anmeldung beim Vereinsvorstand werden. Jüngere Personen müssen die Zustimmung
der Erziehungsberechtigten schriftlich nachweisen. Der Vorstand entscheidet
über die Aufnahme.Eine Ablehnung erfolgt schriftlich, ohne Verpflichtung zur
Angabe von Gründen. Zu Ehrenmitgliedern können
solche Personen ernannt werden, die sich um das musikalische Leben im
Allgemeinen und/oder um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Mitgliedschaft beginnt
mit dem Tage der Aufnahme, sie erlischt durch Abgabe einer schriftlichen
Austrittserklärung an den Vorstand bis drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres. Ein Mitglied kann im Übrigen
durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die erkennen lassen,
dass das Verbleiben des Mitgliedes im Verein das Vereinsinteresse schädigt. Ein Mitglied kann
insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung
des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung über den
Ausschluss ist dem Mitglied durch den Vorstand unter Festsetzung einer Frist
von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
Durch den Tod eines
Mitglieds erlischt die Mitgliedschaft.
§ 5 Chorjugend
Die „Chorjugend im
Gemischten Chor Hof-Moschendorf 1906 e.V.“ gibt sich eine Jugendordnung, die
ihren Zweck und ihre Aufgaben regelt. Sie verwaltet sich selbständig und
eigenverantwortlich. Die Jugendordnung ist eine Anlage dieser Satzung.
§ 6 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder sind
verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und satzungsgemäße Beschlüsse zu
befolgen. Hierzu gehören der regelmäßige Probenbesuch und das pünktliche
Entrichten des festgesetzten Mitgliedsbeitrages. Wählen dürfen alle
Mitglieder.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand der Ausschuss (erweiterter
Vorstand) die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand des Vereins,
der zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist, besteht aus
dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem Schriftführer dem Schatzmeister dem Jugendleiter der
Chorjugend im Gemischten Chor Hof-Moschendorf 1906 e.V.
Der 1. Vorsitzende ist
allein, die übrigen Vorstandsmitglieder sind jeweils mit einem weiteren gemeinsam zur Vertretung berechtigt. Alle Vorstandsmitglieder
nach a) bis d) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Bis zur Neuwahl eines Vorstandes bleibt jedoch der bisherige Vorstand
im Amt Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
§ 9 Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus
dem Vorstand (§ 7) drei weiblichen Mitgliedern drei männlichen Mitgliedern dem Pressereferenten dem Sängervorstand dem Notenwart dem Chorleiter
Hinsichtlich der Wahl von b)
bis f) und der Amtsdauer gilt § 8 Abs. 3 entsprechend.
Die Einberufung des
Ausschusses wird vom 1. Vorsitzenden veranlasst, der auch die Versammlungsleitung
übernimmt. Der Schriftführer fertigt eine Niederschrift der Sitzung. Aufgabenabgrenzung: a) Kontrollorgan hinsichtlich
des Vorstandes b) Beschlussorgan über wichtige
Vereinsfragen, in denen die Mitgliederversammlung nicht oder noch nicht
entscheiden kann c) Unterstützung der Arbeit des
Vorstandes z.B. durch Kommissionen für bestimmte Zeit, auftragsgemäße
Erledigung verschiedenster anfallender Arbeiten und Aufträge. § 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
ist mindestens einmal im Jahr durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall
durch den 2. Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung muss
mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich oder in der örtlichen Tageszeitung
(Frankenpost-Hofer Anzeiger) unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Die
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung
wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit
Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins oder Änderungen der Vereinssatzung,
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Für den Beschluss der
Auflösung des Vereins und für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit
erforderlich. Abstimmungen bei Wahlen
können, sofern keines der anwesenden Mitglieder Einspruch erhebt, durch
Handzeichen erfolgen. Der Wahlleiter wird durch die Mitgliederversammlung
bestimmt. § 11 Kassenwesen Über Einnahmen und Ausgaben
ist vom Schatzmeister in einfacher und verständlicher Weise Buch zu führen. Die
Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit des Vorstandes zwei Kassenprüfer.
Über Ausgaben beschließt der Vorstand nach Richtlinien der
Mitgliederversammlung. § 12 Geschäftsjahr - Mitgliedsbeiträge Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. Die Mitgliederversammlung
beschließt die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge. § 13 Gleichstellungsklausel Alle männlichen Titel, Amts-
und Funktionsbezeichnungen gelten in der gleichen Weise in ihrer weiblichen
Form. § 14 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins
fällt das gesamte Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der
Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten
Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Hof, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde in der
Mitgliederversammlung des Gemischten Chores Hof-Moschendorf 1906 e.V. vom 10.
Januar 1998 verabschiedet und tzuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.01.2011 geändert. Hof, 8. Januar 2011
Der 1. Vorsitzende Ralf Schiffers